IGEL Leistungen

Akupunktur

Die Akupunktur wirkt!
Nicht bei jedem Menschen, aber bei vielen. Ob es bei Ihnen wirkt wissen Sie spätestens nach 2-3 Akupunktursitzungen. Wenn sich danach keine Wirkung einstellt sind weitere Therapiesitzungen wenig sinnvoll.

Es werden dabei dünne Stahlnadeln an bestimmte Stellen gesetzt, zumeist handelt es dabei um Punkte in Muskeln mit hoher Dichte an Sensoren.
Die traditionellen chinesischen Medizin (TCM) spricht dabei von Meridianen durch die Lebensenergien des Körpers aus (Qi) zirkulieren und einen steuernden Einfluss auf alle Körperfunktionen haben. Durch die Nadeln wird ein gestörter Energiefluss ausgeglichen.

In klinische Studien konnte eine Wirksamkeit für die Kniegelenksarthrose, Rückenschmerzen und bei der Vorbeugung von Migräne nachgewiesen werden. Die GERAC-Studien (German Acupuncture Trials, 2002 - 2007) war die bisher umfangreichsten klinischen Untersuchungen.

Bei sog. Dry-Needeling werden Nadeln in schmerzhafte Triggerpunkte der Muskulatur gesetzt. Eine deutliche Bewegung der Nadel zeigt den Effekt eindrucksvoll an.

Kosten: 20 €/Sitzung (ca. 30min)

Infusionstherapie
Laserverödungen

Hierbei wird unter Röntgenkontrolle eine dünne Nadel an die schmerzhaften Gelenke der Wirbelsäule geführt. Unter kontinuierlicher Röntgenkontrolle wird die Nadel millimetergenau platziert. Die anschließende Verödung der Nerven, welche die Schmerzen verursachen, erfolgt über eine Glasfaser.

Die Hitze führt zu einer Verödung der Schmerznerven, welche durch Arthrose in die Kapsel der Wirbelgelenke eingeprosst sind.

Bei Versagen der konservativen Therapie stellt das Verfahren bei bestimmten Schmerzbildern eine gute und langfristige Therapieoption da.

Der Eingriff dauert etwa 15 Minuten und wird in örtlicher Betäubung und leichter Sedierung durchgeführt.

Es handelt sich um einen minimalinvasiven-hightech Eingriff. Der Preis der benötigten Materialien beträgt allein 150€.

Kosten: 768,30 €

Regenerationsbehandlung
epidurale Narbenlösung

Dabei werden in den Epiduralraum Medikamente einegebracht, die sowohl Narbengewebe lösen sollen, die Entzündungsreaktionen und damit die Schmerzen hemmen und ggf. zum Schrumpfen von Bandscheibenvorfällen führen können.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nervennahe Anwendung von Kortison in Deutschlang keine Zulassung hat. Trotz jahrzehntelanger Anwendung gilt die Methode damit derzeit als nicht etablierte Methode im Sinne der Schulmedizin. Aus diesem Grund stellt die Methode keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode dar, sondern wird als experimentelle Methode im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung eingestuft („Off-LabelUse“). Es liegen jedoch unterschiedliche Stellungnahmen und Studien verschiedener Universitätskliniken vor, in denen die Wirksamkeit der Methode hervorgehoben wird.

Weiter wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass die hier verwendete spezielle Enzymlösung (sog. Hyaluronidase, welche die Haut und das Gewebe leichter durchdringbar werden lassen) im Rahmen dieser Behandlungsmethode bezüglich der Applikationsform und des Anwendungsbereiches in Deutschland derzeit nicht zugelassen ist.

48-60€/Sitzung

Nervenblockaden mit Cortison

Im Juli 2013 hat das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte BeFarM die Anwendung von Kortison eingeschränkt:
Es darf kein Kortison mehr an den Nerv gespritzt werden, da es sich dabei um einen so genannten "Off-Label-Use" handelt, d.h., eine nicht zugelassene Anwendung. Nur die Injektion in Gelenke bleibt zulässig. Spritzen sollen nur noch mit den kurz wirksamen lokalen Betäubungsmitteln erfolgen. Diese haben allerdings keinen entzündungshemmenden Effekt und wirken deutlich kürzer. Damit wird eine seit mehr als 30 Jahren gebräuchliche und bewährte Praxis aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichen.

Nervenblockaden oder sacrale Blockaden können nur noch nach spezieller Aufklärung stattfinden, eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen erfolgt nicht mehr.

Ich bedauere sehr, Ihnen diese bewährte Therapie nicht mehr als Kassenleistung anbieten zu können.

Siehe dazu die Information der zuständigen KV: [Link]

Begriffe

Definition IGEL

Laut § 12 SGB V steht dem Patienten durch die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zu, die wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind.
„Die Leistungen (z. B. Behandlungen, Untersuchungen und auch Arzneimittel) müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte (Patienten) nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer (z. B. Ärzte) nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Alles darüber hinausgehende ist eine IGEL Leistung, da sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden und notwendigen Patientenversorgung hinausgehen.

off label use

Definition laut dem gem. Bundesausschuß:
"Unter "Off-Label-Use" wird der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels verstanden, insbesondere bei der Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen).
...
Grundsätzlich kann ein Medikament nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden, wenn es zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt wird, für die ein pharmazeutischer Unternehmer die arzneimittelrechtliche Zulassung bei der zuständigen Behörde erwirkt hat.
...
Mit dem berechtigten Wunsch der Patienten nach einer wirksamen Behandlung ihrer Krankheit geht die potentielle Gefährdung durch hierfür ungeprüfte beziehungsweise nicht ausreichend geprüfte Arzneimittel einher. Nichtsdestotrotz wird für die Bereiche Onkologie, Neurologie sowie Kinderheilkunde die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung als unverzichtbarer Bestandteil der Therapien gesehen."

Die Krankenkassen haben 2013 die nervennahe Gabe von Cortisonpräparaten aus ihrem Leistungskatalog genommen. Es handelt sich dabei um einen sog. "off-label-use", also ein Einsatz eines Präparates außerhalb der zugelassenen Anwendung.


Dazu "Fragen und Antworten"

Kortikoide bei wirbelsäulennahen Injektionen

Information der KV RLP vom 5.7.2013

5. Juli 2013

Kortikoide bei wirbelsäulennahen Injektionen

Keine Kassenleistung aufgrund der fehlenden Arzneimittelzulassung

Die Einführung der Gebührenordnungsposition 34504 für CT-gesteuerte schmerztherapeutische Interventionen zum 1. April 2013 hat Diskussionen über den zulassungskonformen Einsatz von Kortikoiden bei der wirbelsäulennahen Infiltration ausgelöst.

Die Thematik wurde unter anderem von Fachgesellschaften aufgegriffen und hat letztendlich zu einer entsprechenden Stellungnahme des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. Demnach sind kristalline Formulierungen der Wirkstoffe Triamcinolon, Dexamethason und Betamethason für die periradikuläre, epiperineurale oder epidurale Applikation nicht zugelassen.

Die Anwendungsgebiete der genannten Wirkstoffe in kristalliner Formulierung umfassen in der Regel unter anderem intraartikuläre Injektionen bei chronisch entzündlichen Gelenkerkrankungen und Infiltrationen bei Bursitiden, Tendinitiden, Tendovaginitiden etc.. Auch wässrige Kortikoid-Lösungen (z.B. Dexamethason) sind zum Teil in diesen Indikationen zugelassen. Der Zulassungsstatus der einzelnen Präparate ist in den jeweiligen Fachinformationen angegeben.

Leistungsrechtliche Konsequenzen
Die KBV weist darauf hin, dass auch eine Kombination von Lokalanästhetikum und Kortikoid in der periradikulären, epiperineuralen oder epiduralen Applikation einen Off-Label-Use darstellt. Die Anwendungen außerhalb der Zulassung erfüllen nicht die Kriterien des Bundessozialgerichts zum Off-label-Einsatz von Arzneimitteln zu Lasten der GKV. Somit kann weder die Verordnung noch die Applikation von Kortikoiden bei wirbelsäulennahen Injektionen zu Lasten der GKV erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die Arzthaftung und die erweiterten Aufklärungspflichten beim Off-Label-Use von Arzneimitteln auch bei privat abgerechneten Leistungen bestehen bleiben.

Definition

Laut § 12 SGB V steht dem Patienten durch die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zu, die wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind.
„Die Leistungen (z. B. Behandlungen, Untersuchungen und auch Arzneimittel) müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte (Patienten) nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer (z. B. Ärzte) nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Alles darüber hinausgehende ist eine IGEL Leistung, da sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden und notwendigen Patientenversorgung hinausgehen.

off label?

Definition laut dem gem. Bundesausschuß:
"Unter "Off-Label-Use" wird der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels verstanden, insbesondere bei der Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen).
...
Grundsätzlich kann ein Medikament nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden, wenn es zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt wird, für die ein pharmazeutischer Unternehmer die arzneimittelrechtliche Zulassung bei der zuständigen Behörde erwirkt hat.
...
Mit dem berechtigten Wunsch der Patienten nach einer wirksamen Behandlung ihrer Krankheit geht die potentielle Gefährdung durch hierfür ungeprüfte beziehungsweise nicht ausreichend geprüfte Arzneimittel einher. Nichtsdestotrotz wird für die Bereiche Onkologie, Neurologie sowie Kinderheilkunde die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung als unverzichtbarer Bestandteil der Therapien gesehen."
Dazu "Fragen und Antworten"